Posted on April 28, 2009 in Neuigkeiten, Studentenwerk

der_staatsanwalt_hat_das_wortWie wir einer lokalen Tages­zei­tung ent­nehmen konnten, hat die Brief­öff­nung des Geschäfts­füh­rers auch juris­ti­sche Kon­se­quenzen. Am 11. April wurde Herr Oliver Schill, Geschäfts­führer des Stu­den­ten­werkes Tübingen-​​Hohenheim darüber infor­miert, dass zur Über­zeu­gung der Staats­an­walt­schaft und des Straf­rich­ters am Amts­ge­richt eine Straftat gem. § 202 (Verstoß gegen das Brief­ge­heimnis) zwei­fels­frei fest­ge­stellt wurde und ihm wurde dar­aufhin eine Straf­be­fehl über 3000 Euro zugestellt.

Gegen diesen Straf­be­fehl hat Herr Schill, nunmehr Ange­klagter in einem Straf­ver­fahren, natür­lich das Recht Wider­spruch ein­zu­legen. Dies musste er bis zum 27. April 2009 tun, ob er dies getan hat, ist uns bisher nicht bekannt. Sollte er so Ver­fahren sein, würde es zu einer öffent­li­chen Anklage kommen, an dessen Ende eine münd­liche Haupt­ver­hand­lung stehen könnte, bei der Herr Schill sich auf der Ankla­ge­bank wie­der­fände und dann noch­einmal zu den Vor­würfen Stel­lung nehmen müsste.

Zum Hin­ter­grund: Im November 2008 öffnete Herr Schill wider­recht­lich den Brief eines Stu­die­renden, der an der Leiter der Psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Bera­tungs­stelle des Stu­den­ten­werkes Tübingen-​​Hohenheim adres­siert war. Obwohl der Brief als “per­sön­lich” gekenn­zeichnet war und auch direkt an den Abtei­lungs­leiter adres­siert war, öffnete Herr Schill diesen Brief und bestellte den betref­fenden Mit­ar­beiter zu einer Anhö­rung ein, bei der dieser mit dem Inhalt des Briefes kon­fron­tiert wurde.

Aus unserer Sicht stellt dies eine Straftat gem § 202 Straf­ge­setz­buch dar, denn hier wurde das Brief­ge­heimnis gebro­chen. Nunmehr schloss sich auch die Staats­an­walt­schaft Tübingen und das zustän­dige Amts­ge­richt Tübingen dieser Auf­fas­sung an und ver­hängte den oben erwähnten Straf­be­fehl. Aus unserer Sicht ist nun der Rektor der Uni­ver­sität Tübingen und Ver­wal­tungs­rats­vor­sit­zende des Stu­den­ten­werkes Tübingen-​​Hohenheim Pro­fessor Dr. Bernd Engler gefor­dert, diesen Vorgang auch arbeits­recht­li­chen Kon­se­quenzen zuzu­führen, denn ein wei­terso schadet nicht nur dem Ansehen des Stu­den­ten­werkes, eine Zusam­men­ar­beit ist auch den Mit­ar­bei­tern ab einem gewissen Punkt nicht­mehr red­li­cher­weise zuzumuten.

Sobald es neuere Ent­wick­lungen in diesem Fall gibt, werden wir euch auf dem Lau­fenden halten.

Hier der Zei­tungs­ar­tikel vom letzten Don­nerstag: http://​neckar​-chronik​.de/​3​0​6​7​3​8​8​/​N​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​N​e​w​s​t​i​c​ker

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