ICH KANN NICHT ZAHLEN!

Nach den Plänen der Univerwaltung werden die Gebührenbescheide über 500 € als Email zu Beginn der Rückmeldefrist verschickt. Mit dem Eintreffen der Mail beim Empfänger beginnt die Widerspruchsfrist von einem Monat. Danach ist kein Widerspruch gegen den Bescheid mehr möglich. 

Was kann man tun ? 

Ganz, platt gesagt: Zahlen oder sich wehren ! Wer sich zurückmeldet, die 63,50 € Studentenwerksbeitrag (einschl. Solibeitrag zum Studiticket) und zusätzlich die 500.-€ Studiengebühr zahlt, wird zum nächsten Semester weiter studieren können. 

Wer sich aber wehren möchte, hat im Grunde nur zwei Möglichkeiten: Widerspruch einlegen und/oder einen Härtefallantrag stellen. Man kann beide Möglichkeiten nutzen oder auch nur eine der beiden. In beiden Fällen sollte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Aussetzung der Vollziehung (Exmatrikulation bei Nichtzahlung) beantragt werden. 

Widerspruch einlegen 

Ein Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Empfang des Gebührenbescheides eingelegt werden. Der Widerspruch ist eine unbedingte Voraussetzung, wenn z.B. gegen den Bescheid geklagt werden soll. Man kann aus persönlichen oder grundsätzlichen Gründen Widerspruch einlegen. 

Persönliche Gründe: Wenn der Gebührenbescheid aus eurer Sicht Fehler in der Berechnung enthält oder die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Gebührenbefreiung (nach § 5 LHGebG) besteht, muss ein Widerspruch eingelegt werden. Wer allerdings einen Grund angibt, der nicht im § 5 LHGebG als Befreiungsgrund genannt ist, muß damit rechnen, daß der Widerspruch abgelehnt wird. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird (Widerspruchsbescheid), wird oft eine Verwaltungsgebühr fällig. Wer sich weiter wehren will, muß dann klagen. Die FSRVV hat deshalb bereits eine Musterklage beim VG SIgmaringen gegen die Studiengebühren vorliegen, wie sie von Studis in ganz Baden-Württemberg erhoben wurde. Wenn diese Klage durch die Instanzen ausgefochten wurde, wollen wir auch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Sollten die Klagen Erfolg haben und das Gericht unserer Rechtsauffassung folgen, so bekommen wahrscheinlich nur diejenigen ihr Geld zurück, die Widerspruch eingelegt und sich der Klage angeschlossen haben oder Unter Vorbehalt gezahlt haben.

Die FSRVV hat mit der Universität eine Vereinbarung abgeschlossen, daß nur eine Klage geführt wird und alle, die sich dieser Vereinbarung anschliessen, gleichbehandelt werden. Eine entsprechende Vereinbarung gab es schon zwischen dem Personalrat in der Medizin und der Uni. 

Für Behinderte, chronisch Kranke oder Studierende, die aus sonstigen medizinischen Gründen daran gehindert sind, innerhalb der Regelstudienzeit ihr Studium zu absolvieren, ist im § 5 LHGebG kein Befreiungsgrund vorgesehen. In einem Erlaß des MWK wird jedoch auf die Möglichkeit eines Härtefallantrag nach § 59 LHO hingewiesen (siehe unten unter Härtefallantrag). Weitere Informationen dazu bei der FSRVV oder bei der Behindertenberatung im Clubhaus, Tel. 07071 / 27 42 09. 

Ein Widerspruch muss nicht begründet sein, je ausführlicher er jedoch begründet wird, desto mehr Arbeit hat die Verwaltung und desto schwieriger wird es sein, den Widerspruch abzulehnen. 

Aufschiebende Wirkung, Aussetzung der Vollziehung 

Normalerweise hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung, dies gilt leider nicht für staatliche Gebühren (s.u. Gesetzessammlung, § 80 VwGO). Deshalb sind Land und Uni der Meinung, daß die 500,-€ erst einmal gezahlt werden müssen. Man hat nun zwei Möglichkeiten, zahlen unter Vorbehalt (Auf dem Überweisungsträger eintragen: ZAHLUNG UNTER VORBEHALT), oder sich auf § 80, Abs 4 Satz 3 VwGO berufen. Die letzte Alternative ist die gefährlichere, da man im Zweifel von der Uni exmatrikuliert wird und sich dann auch noch wieder einklagen muss.

Härtefallantrag stellen, Muster siehe unten 

Zusätzlich zum Widerspruch oder auch unabhängig davon kann man einen Antrag stellen, die Gebühr erlassen zu bekommen (Härtefallantrag). Dazu müssen zwei Dinge vorhanden sein, als Wichtigstes die Unfähigkeit, die Gebühr zu zahlen (finanzielle Notlage) und zum anderen eine besondere Härte (nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO). Beide Dinge sind allerdings bisher nicht genau definiert worden. 

Finanzielle Notlage: Zum Nachweis muß das Vermögen und das monatliche Einkommen zur Prüfung offengelegt werden. Welche Vermögens- und Einkommensgrenzen gelten werden, ist noch nicht bekannt. Es wird aber wahrscheinlich der Regelsatz der Sozialhilfe (345,-€) plus Kaltmiete als Kriterium herangezogen. 

Besondere Härte (nach § 59 LHO): Bisher wurde vom Ministerium nur Behinderung, Chronische Krankheit und eine längere Krankheitsphase genannt (Schreiben vom 18.6.98, Az. 640.5.-2/120c). 

Aus einem Schreiben des MWK leiten wir als besondere Härte ab, daß eine Exmatrikulation (bei Nichtzahlung der Gebühr nach § 91 UG) unzumutbar ist, wenn ein Studienabschluss absehbar ist: 

MWK, Schreiben vom 4. April 1998:
Auf die Gebühren nach dem LHGebG findet § 59 LHO Anwendung. Allerdings ist an die einzelnen Voraussetzungen – insbesondere an die besondere Härte im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO – ein strenger Maßstab anzulegen. In die Prüfung ist einzubeziehen, ob die Alternative der Exmatrikulation unzumutbar ist; bei überlanger Studiendauer ohne absehbarem Abschluß wird dies regelmäßig zu verneinen sein.

Muster für einen Widerspruch

Muster für einen Härtefallantrag