Fakultätsrat
Der Fakultätsrat ist zuständig in allen Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht der Dekan, der Fakultätsvorstand oder die Leitung der den Fakultäten zugeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten zuständig sind.
Dem Fakultätsrat gehören an:
kraft Amtes die Mitglieder des Fakultätsvorstandes, nach Maßgabe der Grundordnung alle hauptamtlichen Professoren und Professorinnen der Fakultät, vier Vertreter bzw. Vertreterinnen des Wissenschaftlichen Dienstes, drei Vertreter bzw. Vertreterinnen der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie sechs Studierende. (§25 Abs. 3 LHG, § 21 GO)
Fakultätsvorstand
Der Fakultätsvorstand leitet die Fakultät und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit das Landeshochschulgesetz nichts anderes regelt. (§23 Abs. 3 LHG)
Der Fakultätsvorstand
* bestimmt nach Anhörung des Fakultätsrates die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, führt die Dienstaufsicht über alle Einrichtungen der Fakultät, die der Forschung und Lehre und dem Technologietransfer dienen
* ist für die wirtschaftliche Verwendung der Mittel verantwortlich, die der Fakultät für Forschung und Lehre und für den Technologietransfer zugewiesen werden und
* unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegenheiten.
Darüber hinaus hat der Fakultätsvorstand im Rahmen der von Universitätsrat und Rektorat getroffenen Festlegungen weitere Aufgaben und
* verfasst die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät und stellt den Entwurf des Haushaltsvoranschlages bzw. des Wirtschaftsplanes auf
* entscheidet darüber, wie die vom Rektorat zugewiesenen Stellen und Mittel verwendet werden, legt Vorschläge zur Funktionsbeschreibung von Professuren vor und
* ist zuständig für Evaluationsangelegenheiten.