Das Rek­torat

Das kol­le­giale Rek­torat leitet die Uni­ver­sität. Dem Rek­torat gehören der Rektor als haupt­amt­li­cher Vor­sit­zender, der Kanzler als wei­teres haupt­amt­li­ches Mit­glied sowie drei weitere Prorektorinnen/Prorektoren als neben­amt­liche Mit­glieder an.

Die Amts­zeit der haupt­amt­li­chen Rek­to­rats­mit­glieder beträgt sechs bis acht Jahre; die Ent­schei­dung darüber trifft der Universitätsrat.

Auf Vor­schlag des Rektors legt der Vor­stand eine stän­dige Ver­tre­tung und bestimmte Geschäfts­be­reiche für seine Mit­glieder fest, in denen sie die Geschäfte der lau­fenden Ver­wal­tung in eigener Zustän­dig­keit erle­digen. Der Rektor legt die Richt­li­nien für die Erle­di­gung der Auf­gaben des Rek­to­rats fest. Der Kanzler ist für die Wirtschafts- und Per­so­nal­ver­wal­tung zuständig. In Haus­halts­an­ge­le­gen­heiten können Beschlüsse nur mit Zustim­mung des Rektors gefasst werden.

Die Auf­gaben des Rek­to­rats ergeben sich aus § 16 LHG. Ins­be­son­dere ist das Rek­torat für fol­gende Ange­le­gen­heiten zuständig:
* die Struktur- und Ent­wick­lungs­pla­nung ein­schließ­lich der Per­so­nal­ent­wick­lung,
* die Planung der bau­li­chen Ent­wick­lung,
* die Auf­stel­lung der Aus­stat­tungs­pläne,
* den Abschluss von Hoch­schul­ver­trägen und Ziel­ver­ein­ba­rungen gemäß § 13 Abs. 2 LHG,
* die Auf­stel­lung des Ent­wurfs des Haus­halts­vor­an­schlags oder die Auf­stel­lung des Wirt­schafts­plans,
* den Vollzug des Haus­halts­plans oder des Wirt­schafts­planes,
* die Ver­tei­lung der der Hoch­schule zuge­wie­senen Stellen und Mittel nach den Grund­sätzen des § 13 Abs. 2 LHG,
* die Ent­schei­dungen über die Grundstücks- und Raum­ver­tei­lung nach den Grund­sätzen des § 13 Abs. 2 LHG,
* die Ent­schei­dungen über das Kör­per­schafts­ver­mögen,
* die Fest­set­zung von Leis­tungs­be­zügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bun­des­be­sol­dungs­ge­setzes (BBesG) aus Anlass von Berufungs- und Blei­be­ver­hand­lungen,
* die Fest­set­zung von Leis­tungs­be­zügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG für beson­dere Leis­tungen in For­schung, Lehre, Kunst, Wei­ter­bil­dung und Nach­wuchs­för­de­rung; die Fakul­täts­vor­stände können hierzu Vor­schläge unter­breiten; der Vor­stand ist an diese Vor­schläge nicht gebunden,
* die Fest­set­zung von Leis­tungs­be­zügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Wahr­neh­mung von sons­tigen Funk­tionen oder beson­deren Auf­gaben im Rahmen der Hoch­schul­selbst­ver­wal­tung, soweit nicht der Auf­sichtsrat nach § 20 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 LHG zuständig ist; der Auf­sichtsrat ist über die Ent­schei­dung zu unter­richten,
* die Fest­set­zung von Forschungs- und Lehr­zu­lagen nach § 12 des Lan­des­be­sol­dungs­ge­setzes (LBesG).

Außerdem ist das Rek­torat gemäß der Grund­ord­nung der Uni­ver­sität zuständig für
* die Beschluss­fas­sung über Aus­schrei­bungs­texte für Pro­fes­suren,
* die Beschluss­fas­sung über die Errich­tung und Über­nahme von wirt­schaft­li­chen Unter­nehmen,
* die Beschluss­fas­sung über Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rungen nach § 6 Abs. 1 LHG.

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