Der Senat ist das höchste beschluss­fas­sende Gremium der Uni­ver­sität. Ihm obliegt die Geneh­mi­gung von Beru­fungen, von Struk­tur­ent­schei­dungen, Ände­rungen von Sat­zungen und Prü­fungs­ord­nungen. Außerdem wählt der Senat den Kanzler und den Rektor. Das Lan­des­hoch­schul­ge­setz sieht gerade einmal vier stu­den­ti­schen Mit­glieder vor (im Ver­gleich zu etwa 20 ProfessorInnen).

Die Auf­gaben des Senates ergeben sich aus § 19 LHG:

Der Senat ent­scheidet in Ange­le­gen­heiten von For­schung, Kunst­aus­übung, künst­le­ri­schen Ent­wick­lungs­vor­haben, Lehre, Studium und Wei­ter­bil­dung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zen­tralen Organ oder den Fakul­täten zuge­wiesen sind. Der Senat ist ins­be­son­dere zuständig für die

  1. Bestä­ti­gung der Wahl der haupt­amt­li­chen Vorstandsmitglieder,
  2. Wahl der neben­amt­li­chen Vorstandsmitglieder,
  3. Stel­lung­nahme zu Struktur- und Entwicklungsplänen,
  4. Stel­lung­nahme zu Ent­würfen des Haus­halts­vor­an­schlags oder zum Wirtschaftsplan,
  5. Stel­lung­nahme zum Abschluss von Hoch­schul­ver­trägen und Zielvereinbarungen,
  6. Stel­lung­nahme zur Funk­ti­ons­be­schrei­bung von Pro­fes­suren; die Stel­lung­nahme ent­fällt bei Überein­stim­mung mit dem beschlos­senen Struktur- und Entwicklungsplan,
  7. Beschluss­fas­sung im Zusam­men­hang mit der Ein­rich­tung, Änderung und Auf­he­bung von Stu­di­en­gängen, Hoch­schul­ein­rich­tungen, Fach­gruppen sowie gemein­samen Ein­rich­tungen und Kommissionen,
  8. Beschluss­fas­sung im Zusam­men­hang mit der Fest­set­zung von Zulassungszahlen,
  9. Beschluss­fas­sung auf Grund der Vor­schläge der Fakul­täten über die Sat­zungen für Hoch­schul­prü­fungen oder Stel­lung­nahme zu Prü­fungs­sat­zungen, durch die ein Hoch­schul­stu­dium ange­schlossen wird,
  10. Beschluss­fas­sung über Sat­zungen, ins­be­son­dere für die Ver­wal­tung und Benut­zung der Hoch­schul­ein­rich­tungen ein­schließ­lich Gebühren, für die Wahlen sowie über die Eig­nungs­fest­stel­lung, Stu­di­en­jahr­ein­tei­lung, Zulas­sung, Imma­tri­ku­la­tion, Beur­lau­bung und Exma­tri­ku­la­tion von Studierenden,
  11. Ent­schei­dungen von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung in Fragen der Kunst­aus­übung, künst­le­ri­scher Ent­wick­lungs­vor­haben, der For­schung und der För­de­rung des wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuchses sowie des Technologietransfers,
  12. Beschluss­fas­sung über die Grund­ord­nung und ihre Änderungen,
  13. Erör­te­rung des Jah­res­be­richts des Vorstandsvorsitzenden,
  14. Erör­te­rung des Jah­res­be­richts der Gleichstellungsbeauftragten.

Dem Senat gehören an:

  • Kraft Amtes

    • die Vor­stands­mit­glieder,
    • die Dekane der Fakultäten,
    • die Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte
  • und Ver­treter der Gruppen (durch Wahlen).

Vier der ins­ge­samt fast 40 Mit­lgieder sind Stu­die­rende. Die stu­den­ti­schen Mit­glieder werden jeweils für ein Jahr gewählt.

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