Strafdrohung des StuWe-Chefs unbedenklich

Geschäftsführer Oliver Schill Nachdem der Geschäftsführer des Studentenwerkes Oliver Schill uns untersagen wollte, einen Artikel auf unserer Internetseite zu veröffentlichen, haben wir – wie angekündigt – Rechtsauskunft eingeholt. Wir haben dazu bei einem bekannten Tübinger Strafrechtsprofessor angefragt, der uns mitteilte, dass unsererseits keine „Üble Nachrede“ gemäß  §190 StGB besteht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Wahrheitsgehalt der von uns gemachten Behauptung durch eine rechtskräftige Verurteilung nachgwiesen werden kann, bestehen seiner Ansicht nach keine Bedenken gegen die von uns gemachten Aussagen.

Unstreitig ist, dass Hr. Schill eine vorsätzliche Straftat begangen hat und im Rahmen eines Strafbefehl zur Zahlung von 3000 Euro verpflichtet wurde. Unbedenklich ist desweiteren die Auskunft, dass diese Verurteilung ins Bundeszentralregister eingetragen würde. Herr Schill gilt somit in juristischem Sinne als vorbestraft. Gleichzeitig darf sich Herr Schill wegen der Tatsache, dass die Strafe nicht in sein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen wird gem. § 53 Bundeszentralregistergesetz öffentlich wieterhin als nicht vorbestraft bezeichnen.

Der Artikel „Alles klar?“, auf den hin Herr Schill uns strafrechtliche Konseqenzen androhte, darf wieder online gestellt werden. Sollte es dennoch Problem mit einzelnen Formulierungen geben, so werden wir diese ebenfalls prüfen lassen und dann entsprechend reagieren.