Bisher galt an der Universität Tübingen, wer von einem der Begabtenförderungswerke gefördert wird, konnte sich für die Dauer der Förderung von der Studiengebühr befreien lassen. Nachdem durch die neueingeführte 3-Kind-Regelung und die Ausweitung der Befreiung auf Grund von Erziehung die Zahl der tatsächlichen Studiengebührenzahler allerdings bei 60 Prozent lag, zog das Rektorat die Reißleine.
Der Befreiungstatbestand gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) – wegen weit überdurchschnittlicher Begabung wurde vom Rektorat zurückgenommen. Für die Stipendiaten die noch eine Befreiung auf Grund dieser Regelung haben, ändert sich nichts, denn der erlassene Bescheid bleibt für die angegebene Dauer gültig. Es werden lediglich keine neuen Anträge mehr zugelassen. Dass heißt für die, die bereits befreit sind: Glück gehabt. Alle anderen schauen ab dem Wintersemester 2009/2010 durch die neue Regelung in die Röhre.