Neue Erschwernisse für Studienplatzklagen

Wirklich keine weiteren Plätze? Manchmal hilft nur eine Klage, um an die Uni zu kommen.
Wirklich keine weiteren Plätze? Manchmal hilft nur eine Klage, um an die Uni zu kommen.

Studienplatzklagen, bislang eine der wenigen Möglichkeiten doch noch zu einem heiß begehrten Studienplatz zu kommen, werden in der nächsten Zeit erheblich Hürden entgegengesetzt bekommen. Das baden-württembergische Wissenschaftsministerium hat die Möglichkeiten für Studienplatzklagen an den Unis drastisch eingeschränkt. Bisher haben sich vor allem Medizin-, Psychologie- und Pharmaziestudierende über den Weg der Klage ihren Studienplatz erkämpft. Viele der Studierenden die sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen begehrten Studienplatz bewarben und an den geforderten Notendurchschnitten scheitern, hatten bislang nur die Möglichkeit der Klage. Doch diese Klagen sind den Hochschulen bundesweit schon lange ein Dorn im Auge. So wurde zuletzt versucht, mit der Bestellung von eigenen Rechtsanwälten für die Universitäten die Kosten für die Studienplatzklagen in die Höhe zu treiben und abzuschrecken. Auch die Universität Tübingen lässt sich in diesen Prozessen regelmäßig von einem Anwalt vertreten. Doch die versuchte Selektion durch den Geldbeutel ist gescheitert, denn die Zahl der Klagen hat auch in den vergangenen Jahren nicht abgenommen.

Juristen, sehen in der neuen Verordnung eine Verletzung des Grundrechts auf freie Berufswahl und haben bereits ein Verfahren vor der Verwaltungsgerichtshof Mannheim angekündigt. Bislang haben Kläger um ihre Chancen zu erhöhen, flächendeckend gegen ablehnende Universitäten in Deutschland geklagt. Auf diese Weise konnten allein an den fünf Unis in Baden Württemberg 40 zusätzliche Medizinstudienplätze erkämpft werden.

Die Neuregelung des Wissenschaftministeriums führt nun zu einer deutlichen Verschlechterung der Ausgangslage der Kläger. Künftig sollen nur noch Abiturienten klagen dürfen, die im ZVS-Verfahren eine der baden-württembergischen Unis als Wunschstudienplatz angegeben haben.

Widersinnig scheint das ganze vor dem Hintergrund, dass selbst das Bundesverfassungsgericht 1972 in einer Entscheidung zum NC klargemacht hatte, dass Klagen um Studienplätze auch immer gegen alle deutschen Universitäten geführt werden können und selbst die ZVS listet in ihren Ablehnungsbescheiden alle deutschen Verwaltungsgerichte auf, in deren Zuständigkeitsbereich sich eine Universität befindet