ICH KANN NICHT ZAHLEN!

Nach den Plänen der Univerwaltung werden die Gebührenbescheide über 500 € als Email zu Beginn der Rückmeldefrist verschickt. Mit dem Eintreffen der Mail beim Empfänger beginnt die Widerspruchsfrist von einem Monat. Danach ist kein Widerspruch gegen den Bescheid mehr möglich. 

Was kann man tun ? 

Ganz, platt gesagt: Zahlen oder sich wehren ! Wer sich zurückmeldet, die 63,50 € Studentenwerksbeitrag (einschl. Solibeitrag zum Studiticket) und zusätzlich die 500.-€ Studiengebühr zahlt, wird zum nächsten Semester weiter studieren können. 

Wer sich aber wehren möchte, hat im Grunde nur zwei Möglichkeiten: Widerspruch einlegen und/oder einen Härtefallantrag stellen. Man kann beide Möglichkeiten nutzen oder auch nur eine der beiden. In beiden Fällen sollte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Aussetzung der Vollziehung (Exmatrikulation bei Nichtzahlung) beantragt werden. 

Widerspruch einlegen 

Ein Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Empfang des Gebührenbescheides eingelegt werden. Der Widerspruch ist eine unbedingte Voraussetzung, wenn z.B. gegen den Bescheid geklagt werden soll. Man kann aus persönlichen oder grundsätzlichen Gründen Widerspruch einlegen. 

Persönliche Gründe: Wenn der Gebührenbescheid aus eurer Sicht Fehler in der Berechnung enthält oder die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Gebührenbefreiung (nach § 5 LHGebG) besteht, muss ein Widerspruch eingelegt werden. Wer allerdings einen Grund angibt, der nicht im § 5 LHGebG als Befreiungsgrund genannt ist, muß damit rechnen, daß der Widerspruch abgelehnt wird. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird (Widerspruchsbescheid), wird oft eine Verwaltungsgebühr fällig. Wer sich weiter wehren will, muß dann klagen. Die FSRVV hat deshalb bereits eine Musterklage beim VG SIgmaringen gegen die Studiengebühren vorliegen, wie sie von Studis in ganz Baden-Württemberg erhoben wurde. Wenn diese Klage durch die Instanzen ausgefochten wurde, wollen wir auch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Sollten die Klagen Erfolg haben und das Gericht unserer Rechtsauffassung folgen, so bekommen wahrscheinlich nur diejenigen ihr Geld zurück, die Widerspruch eingelegt und sich der Klage angeschlossen haben oder Unter Vorbehalt gezahlt haben.

Die FSRVV hat mit der Universität eine Vereinbarung abgeschlossen, daß nur eine Klage geführt wird und alle, die sich dieser Vereinbarung anschliessen, gleichbehandelt werden. Eine entsprechende Vereinbarung gab es schon zwischen dem Personalrat in der Medizin und der Uni. 

Für Behinderte, chronisch Kranke oder Studierende, die aus sonstigen medizinischen Gründen daran gehindert sind, innerhalb der Regelstudienzeit ihr Studium zu absolvieren, ist im § 5 LHGebG kein Befreiungsgrund vorgesehen. In einem Erlaß des MWK wird jedoch auf die Möglichkeit eines Härtefallantrag nach § 59 LHO hingewiesen (siehe unten unter Härtefallantrag). Weitere Informationen dazu bei der FSRVV oder bei der Behindertenberatung im Clubhaus, Tel. 07071 / 27 42 09. 

Ein Widerspruch muss nicht begründet sein, je ausführlicher er jedoch begründet wird, desto mehr Arbeit hat die Verwaltung und desto schwieriger wird es sein, den Widerspruch abzulehnen. 

Aufschiebende Wirkung, Aussetzung der Vollziehung 

Normalerweise hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung, dies gilt leider nicht für staatliche Gebühren (s.u. Gesetzessammlung, § 80 VwGO). Deshalb sind Land und Uni der Meinung, daß die 500,-€ erst einmal gezahlt werden müssen. Man hat nun zwei Möglichkeiten, zahlen unter Vorbehalt (Auf dem Überweisungsträger eintragen: ZAHLUNG UNTER VORBEHALT), oder sich auf § 80, Abs 4 Satz 3 VwGO berufen. Die letzte Alternative ist die gefährlichere, da man im Zweifel von der Uni exmatrikuliert wird und sich dann auch noch wieder einklagen muss.

Härtefallantrag stellen, Muster siehe unten 

Zusätzlich zum Widerspruch oder auch unabhängig davon kann man einen Antrag stellen, die Gebühr erlassen zu bekommen (Härtefallantrag). Dazu müssen zwei Dinge vorhanden sein, als Wichtigstes die Unfähigkeit, die Gebühr zu zahlen (finanzielle Notlage) und zum anderen eine besondere Härte (nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO). Beide Dinge sind allerdings bisher nicht genau definiert worden. 

Finanzielle Notlage: Zum Nachweis muß das Vermögen und das monatliche Einkommen zur Prüfung offengelegt werden. Welche Vermögens- und Einkommensgrenzen gelten werden, ist noch nicht bekannt. Es wird aber wahrscheinlich der Regelsatz der Sozialhilfe (345,-€) plus Kaltmiete als Kriterium herangezogen. 

Besondere Härte (nach § 59 LHO): Bisher wurde vom Ministerium nur Behinderung, Chronische Krankheit und eine längere Krankheitsphase genannt (Schreiben vom 18.6.98, Az. 640.5.-2/120c). 

Aus einem Schreiben des MWK leiten wir als besondere Härte ab, daß eine Exmatrikulation (bei Nichtzahlung der Gebühr nach § 91 UG) unzumutbar ist, wenn ein Studienabschluss absehbar ist: 

MWK, Schreiben vom 4. April 1998:
Auf die Gebühren nach dem LHGebG findet § 59 LHO Anwendung. Allerdings ist an die einzelnen Voraussetzungen – insbesondere an die besondere Härte im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO – ein strenger Maßstab anzulegen. In die Prüfung ist einzubeziehen, ob die Alternative der Exmatrikulation unzumutbar ist; bei überlanger Studiendauer ohne absehbarem Abschluß wird dies regelmäßig zu verneinen sein.

Muster für einen Widerspruch

Muster für einen Härtefallantrag

Boykott gegen Studiengebühren

Stell‘ Dir vor, es gibt Studiengebühren, und keiner zahlt…

In allen Bundesländern, in denen Studiengebühren erhoben werden sollen, laufen momentan die Vorbereitungen für einen letzten Versuch, Studiengebühren doch noch zu stoppen. Ein gemeinsamer, großangelegter Boykott der Gebühren soll die Universitäten und Landesregierungen dazu zwingen, die Gebühren abzuschaffen bzw. ihre Erhebung nicht durchzuführen.

Seit dem Beschluss der Vollversammlung vom 8. November laufen die Vorbereitung für eine solche Aktion auch in Tübingen auf Hochtouren. Was das genau bedeutet, wie man sich weiter informieren oder auch mithelfen kann wird im folgenden erklärt.

aktuell: Boykott beendet.
An der Universität Tübingen ist der Boykott beendet. Fast 2000 Studierende verweigerten die Zahlung. Das Quorum von 2500 Studierenden wurde damit nicht erreicht. Die Einzahlungen sowie Namen und Matrikelnummern der EinzahlerInnen werden vom Treuhänder unverzüglich an die Universität weitergeleitet. Alle Beteiligten werden damit rechtzeitig und ordnungsgemäß zurückgemeldet. 

Erst in den letzten Tagen überwiesen?
Was passiert, wenn ich erst in den letzten Tagen überwiesen habe und ich nicht sicher bin, ob mein Geld bereits am 15. Februar bis 20.00 Uhr auf dem Treuhandkonto eingetroffen ist?
Antwort: Gerade von Fremdbanken (also nicht Sparkasse) kann eine Überweisung mehrere Tage dauern, so dass dieser Fall tatsächlich eintreten kann. Wir werden aber täglich alle nachträglich eingetroffenen Überweisungen unmittelbar an die Universität weiterüberweisen, so dass in diesem Falle eine Mahnung äußerst unwahrscheinlich ist.

Warum boykottieren?
Es gibt viele Gründe zu boykottieren. Zum Beispiel sind Studiengebühren ungerecht. Personen mit weniger Geld werden sich ein Studium nicht mehr leisten können oder sich verschulden müssen. Die Verzinsung der angebotenen Darlehen wird darüber hinaus dazu führen, dass Personen die darauf angewiesen sind bis zu doppelt so viel zahlen müssen, als diejenigen, deren Eltern die Gebühren z. B. sofort bezahlen können.
Außerdem sind Studiengebühren nicht dazu in der Lage die Finanzprobleme der Hochschulen zu lösen oder mehr Mitspracherechte der Studierenden zu schaffen. Sie tragen dazu bei, dass sich das Land immer weiter aus der Hochschulfinanzierung zurückzieht und werden aller Voraussicht nach langfristig steigen.
Auch die Vorgabe, dass sie ausschließlich für die Lehre eingesetzt werden, wird durch Umschichtungen im Universitätshaushalt oder die Abwälzung gestiegener Heizkosten auf die Universitäten und damit verbundene Sparmaßnahmen nicht eingehalten werden.

Mit dem Boykott haben wir die letzte, aber aussichtsreichste Möglichkeit die Gebühren noch zu verhindern.

Wie funktioniert der Boykott?
Du überweist die 105 € Sozialbeitrag und Verwaltungskosten an die Universität, die 500 € Studiengebühren dagegen auf das Boykott-Konto (Treuhandkonto, das vom Rechtsanwalt Nold verwaltet wird).

Am Stichtag, dem 15. Februar 2007, wird die Beteiligung ermittelt:
Machen an der Universität Freiburg mindestens 5.500 Studierende (Uni-quorum) und in Baden-Württemberg insgesamt min. 10.000 Studierende (Landesquorum) mit, wird das Geld zurückgehalten und verhandelt. Primäres Ziel dabei ist, dass alle Beteiligten zurückgemeldet werden, obwohl sie keine Studiengebühren an die Universität bezahlt haben.

Wird eines der beiden Quoren nicht erreicht, wird das Geld automatisch an die Universität überwiesen, so dass alle Beteiligten rechtzeitig zurückgemeldet sind.

Wie sicher ist der Boykott?
Bis zum Stichtag besteht keinerlei Risiko. Jede/r kann sich zunächst ohne Bedenken beteiligen und hat jederzeit (auch nach dem Stichtag) Zugriff auf das eigene Geld. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Anwalt garantieren den ordnungsgemäßen Ablauf und die Sicherheit des Kontos.

Werden die Quoren erreicht, besteht grundsätzlich das Risiko, exmatrikuliert zu werden. Allerdings muss die Universität vorher eine Mahnung verschicken. Und je mehr Leute mitmachen, umso geringer wird dieses Restrisiko. Denn eine Massenexmatrikulation von 5.500 oder mehr Studierenden können sich Universität und Land aus verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Gründen nicht erlauben. Der Ruf von Regierungspartei und Universitätsleitung wäre nachhaltig beschädigt, sollten diese einen so großen Teil des akademischen Nachwuchses vor die Türe setzen. Eine Universität ohne Studierende ist nicht vorstellbar – genauso wenig, wie Feierlichkeiten zum Universitätsjubiläum oder eine erfolgreiche Teilnahme an der zweiten Runde der Exzellenzinitiative. Außerdem boykottieren viele andere Hochschulen in Baden-Württemberg und bundesweit gleichzeitig mit uns die Einführung von Studiengebühren.
Mit sehr wenig Aufwand und einem geringen Risiko, das jederzeit kontrollierbar bleibt, kannst du diese Aktion unterstützen.