Neue 3-Kind-Studiengebührenbefreiung

Nach Auskunft der Servicestelle Studieninformation, -orientierung und -beratung (SIOB) beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) haben sich die Vorschriften für die Befreiung wegen Geschwisterkindern erweitert. Dr. Gunter Schanz vom MWK erklärte auf Anfrage der Fachschaftenvollversammlung:

Das Landeshochschulgebührengesetz enthält hinsichtlich der „Geschwisterregelung“ mit Wirkung zum Sommersemester 2009 in § 6 Satz 1 folgende Regelung: „Von der Gebührenpflicht nach § 3 sollen Studierende befreit werden, … 2. die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden, …“

Diese Regelung ist so zu verstehen, dass ein Studierender, der die Befreiung in Anspruch nimmt, zwei Geschwister hat, die keine Befreiung nach der Geschwisterregelung in Anspruch nehmen oder genommen haben. Das Neue daran ist, dass die Befreiung auch dann gewährt wird, wenn die Geschwister nicht studieren (z. B. weil sie eine Ausbildung machen oder noch zur Schule gehen) oder außerhalb Baden-Württembergs gebührenfrei studieren oder aufgrund einer anderen Vorschrift von Studiengebühren befreit sind (z. B. wegen Hochbegabung oder Behinderung). Die Neuregelung gilt zum Sommersemester 2009.

Wie diese Regelung an der Universität Tübingen umgesetzt werden soll, ist nach Auskunft der Universitätsverwaltung noch unklar, da eine genau Anweisung zur Umsetzung seitens des Ministeriums noch aussteht. Sollte es dazu neuere Entwicklungen geben, so werden wir euch informieren.